Hamburg: 040/57131022 // Düsseldorf: 0211/54215970 info@steuerhilfe-leicht.de

Beitragsordnung

Geld sparen

Steuern sparen

                                     A) Aufnahmegebühr

Die Aufnahmegebühr beträgt einmalig EUR 15,00. Bei zusammenveranlagten Ehegatten wird für die Aufnahme des Ehegatten keine Aufnahmegebühr erhoben.

B) Jahresbeitrag

Die Jahresbeiträge der Mitglieder staffeln sich gemäß nachstehender Tabelle, wobei sich die Bemessungsgrundlage zusammensetzt aus allen steuerfreien und steuerpflichtigen Einnahmen des betreffenden Besteuerungsjahres. Diese sind insbesondere:

• Bruttoarbeitslohn/-löhne, Versorgungsbezüge, steuerfrei bezogene Einnahmen (z. B. Einnahmen aus Übungsleitertätigkeit, steuerfreie Bezüge aus Bundes- oder Landeskasse), durch den Arbeitgeber steuerfrei gezahlte Auslösungen, Spesen- und Reisekostenpauschalen, Bezüge mit Progressionsvorbehalt (z. B. Arbeitslosen- oder Krankengeld), Kindergeldzahlungen.

• der jährliche Gesamtbetrag der Einnahmen aus sonstigen Einkünften (z. B. Brutto-Renten, Unterhaltsleistungen und dauernden Lasten), aus Vermietung und Verpachtung, aus privaten Veräußerungsgeschäften, aus Kapitalvermögen, auch soweit sie wegen Einbehalt der Abgeltungssteuer nicht erklärt werden. Versicherungsleistungen

Falls die Kosten die Einnahmen übersteigen, werden diese als Bemessungsgrundlage zu Grunde gelegt.

Bei zusammenveranlagten Ehegatten werden alle Einnahmen des betreffenden Besteuerungsjahres zusammengerechnet und nur ein Mitgliedsbeitrag erhoben, sofern beide Ehegatten Mitglied sind.

Die Standard-Erklärung erfolgt konventionell. Die Belege werden persönlich eingereicht, die Zustellung des Steuerbescheides erfolgt auf dem elektronischen Weg.

Die Online-Erklärung erfolgt per Dateiup- und download im passwortgeschützten Mitgliederbereich. Der Steuerbescheid wird nach Prüfung zum Download bereitgestellt. Ein Postversand erfolgt nicht.

Beitragsklasse Bemessungsgrundlage in Euro Mitgliedsbeitrag in EUR

Standard-Erklärung
1 bis 8.000                                50,00
2 8.001 – 16.000                       76,00
3 16.001 – 25.000                   126,00
4 25.001 – 37.000                   152,00
5 37.001 – 50.000                   177,00
6 50.001 – 60.000                   205,00
7 60.001 – 70.000                   220,00
8 70.001 – 90.000                   273,00
9 90.001 – 110.000                 327,00
10 110.001 – 130.000             385,00
11 130.001 – 150.000             430,00
12 ab 150.001                         480,00

Bei höheren Einnahmen erhöht sich der Beitrag danach immer in 20.000 Euro Schritten um 50 Euro.

Anpassung der Beitragsstufen bei speziellen Sachverhalten:

Bei

-Besitz von Grundbesitz, wie von geförderten oder vermieteten Grundstücken

-bei Auszahlungen von Versicherungen und Altersvorsorgeprodukten

-wenn ausländische Einnahmen oder Einkünfte auch in Form von Renten vorliegen.

-bei Beantragung einer doppelten Haushaltsführung

-bei Auswertung eines Fahrtenbuchs für einen Firmenwagen,

wird der Beitrag um 3 Beitragsstufen erhöht.

 

Bei

-Einnahmen aus Kapitalvermögen von über 1.600 Euro,

-Zufluss von Kindergeld für volljährige Kinder pro Kind,

-Umzügen,

-Arbeitszimmerbeantragung,

-haushaltsnahe Dienstleistungen ,Handwerkerleistungen oder Hilfe bei den Arbeitgeberpflichten bei Durchführung haushaltsnaher Beschäftigungsverhältnisse,

-Altersvorsorgezulage nach §83 EStg-Riester Rente- beansprucht wird

-Einnahmen aus Übungsleitertätigkeiten

-Unterhaltszahlungen an Angehörige

-Erhalt von Abfindungen

ist der Beitrag um jeweils 1 Beitragsstufe zu erhöhen.

C) Beitragserhebung

Die Aufnahmegebühr sowie der Erstbeitrag müssen per Barzahlung oder Banküberweisung bezahlt werden. Erst bei vollständiger Zahlung beginnt die Mitgliedschaft und der Verein kann die Tätigkeit aufnehmen. Folgende Jahresbeiträge werden vom Verein gemäß § 7 II der Satzung per Lastschriftverfahren eingezogen.

Werden für meherere zurückliegende Jahre die Steuererklärungen erstellt, wird für jedes Jahr der Beitrag gesondert ermittelt. Die Einnahmen der Jahre werden nicht zusammengerechnet.

Die Jahresbeiträge der Mitglieder sind für die Dauer der ungekündigten Mitgliedschaft zu entrichten. Im Mahnverfahren richtet sich der Beitragsanspruch nach der zuletzt erhobenen Beitragsklasse, bei welcher der Verein im Besteuerungsverfahren tätig war.

Leistungen des Vereins können erst nach Zahlung des jeweiligen Jahresbeitrags in Anspruch genommen werden.